Während über vierjähriger Sonderzuständigkeit für sämtliche Beschwerden gegen Entscheidungen der Insolvenzabteilung des AG Dresden und in ca. 430 Beschwerdeverfahren hat es nur eine Handvoll Fälle gegeben, in denen die 5. Zivilkammer des LG Dresden Rechtsfragen anders beurteilt hat, als die jeweilige Mehrheit unter den Insolvenzrichtern des Amtsgerichts. Vielleicht ist das der Grund, dass sich der Leiter der Insolvenzabteilung „einigermaßen überrascht“ zeigt, wenn die Kammer mit Beschluss vom 1. 3. 2006 (5 T 82/06,
ZVI 2006, 154) binnen eines halben Jahres zum zweiten Mal von seiner Rechtsansicht abweicht. Eine nähere Befassung mit den Gründen der Beschwerdeentscheidungen hätte solche Überraschung vermeiden können. In dem vorangegangenen Beschluss des LG Dresden vom 11. 10. 2005 (5 T 518/05,
ZVI 2005, 553) nehmen weder
Schmidt (
ZVI 2005, 621) noch
Schäferhoff die tragende Begründung der Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses für „gering verschuldete“ Schuldner wahr: Gestundete Verfahrenskosten sind nach § 4b Abs. 1 InsO, § 115 Abs. 2 ZPO wesentlich schuldnerfreundlicher ausgestaltet als der Vollstreckungsschutz gegen sonstige Verbindlichkeiten. Die Kritik betrifft damit primär das geltende Recht, weniger dessen Anwendung. Das soll hier aber nicht vertieft werden.