ZVI 2019, 259
Leitsatz des Gerichts:
Für den Anfall einer Gebühr nach Nr. 2504 ff. VV RVG reicht es aus, dass der im Wege der Beratungshilfe für ein Verbraucherinsolvenzverfahren tätig gewordene Anwalt den Gläubigern des Schuldners bei ungewisser Zukunftsperspektive einen sog. Nullplan angeboten hat. Der Senat hält an seiner früheren Rechtsprechung (Beschl. v. 28. 1. 2014 – 8 W 35/14, ZVI 2015, 54) nicht fest.
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