ZVI 2002, 248
Verkürzte fünfjährige Treuhandphase1 auch nach In-Kraft-Treten des InsO-Änderungsgesetzes seit dem 1. 12. 2001
Anmerkung zu AG Düsseldorf, ZVI 2002,170.
- *
- *)Autor des Handbuchs Verbraucherkonkurs, 3. Aufl., 2002.
- 1
- 1)Die Legaldefinition lautet „Laufzeit der Abtretungserklärung“. Lediglich an zwei Stellen hat der Gesetzgeber in der Begründung zur BT-Drucks.1/92, S. 189 und S. 193 das nach einzelnen Phasen strukturierte Verfahren hinsichtlich der vorletzten Phase als „Wohlverhaltensperiode“ bezeichnet, was besagt, dass auch der Gesetzgeber nicht frei von Vorurteilen ist. Weil aus diesem Grund das Gesetz die Schuldner als Bewährungstäter ansieht, die. auf die Gnade des Treuhänders, der Gläubiger und des Gerichts angewiesen sind (Gravenbrucher Kreis, ZIP 1990, 476, 478), sollte zwecks Vermeidung weiterer Schuldnerdiskriminierung die Laufzeit der Abtretungserklärung neutraler und sachgerechter „Treuhandphase“ genannt werden.
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