ZVI 2008, 359
Leitsatz des Einsenders:
Führt ein Insolvenzverwalter an verschiedenen Gerichten eine Vielzahl von Rechtsstreiten, denen die gleiche Sachlage zugrunde liegt, und beauftragt er damit eine Sozietät am Sitz der Insolvenzverwaltung, sind beim Kostenausgleich auch die – zusätzlichen – Kosten des Terminsvertreters oder die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten zu berücksichtigen (§ 91 Abs. 1 ZPO).
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.
Sollten Sie über kein Abonnement verfügen, können Sie den gewünschten Beitrag trotzdem kostenpflichtig erwerben:
Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig per Rechnung.
Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig mit PayPal.