ZVI 2011, 293

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2011RechtsprechungSchuldenbereinigung und InsolvenzeröffnungsverfahrenInsO §§ 34, 305 Abs. 3Zur ausnahmsweisen Anfechtbarkeit eines Beschlusses nach § 305 Abs. 3 InsOInsO§ 34InsO§ 305LG Berlin, Beschl. v. 11.01.2011 – 85 T 7/11 (rechtskräftig; AG Pankow/Weißensee)LG BerlinBeschl.11.1.201185 T 7/11rechtskräftigAG Pankow/Weißensee

Leitsatz der Redaktion:

In Analogie zu § 34 InsO ist ein Beschluss nach § 305 Abs. 3 InsO ausnahmsweise anfechtbar, wenn das Insolvenzgericht entweder unerfüllbare Anforderungen an den Schuldner gestellt hat oder sich seine Entscheidung sonst als willkürlich darstellt. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht dem Schuldner in einer Zwischenverfügung die Einreichung eines Schuldenbereinigungsplans zur Auflage gemacht hat, der Schuldner einen solchen Plan inhaltlich vollständig und fristgerecht einreicht, das Gericht aber gleichwohl feststellt, dass der Eröffnungsantrag gem. § 305 Abs. 3 InsO als zurückgenommen gilt.

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