ZVI 2015, 286
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Durchführung einer Schuldenregulierung stellt eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung i.S.d. RDG dar.
2. Wird die eigentliche Schuldnerberatung und Schuldenregulierung von einer juristischen Person kostenlos erbracht, während eine mit dieser zusammenarbeitende weitere juristischen Person für die im Rahmen der Schuldenbereinigung anfallenden „kaufmännischen Dienstleistungen“ einen Betrag von ca. 1.000 € in Rechnung stellt, so ist diese Gestaltung offensichtlich auf eine Umgehung der Vorschriften über das RDG gerichtet, da die Rechtsdienstleistung nur auf dem Papier unentgeltlich i.S.v. § 6 Abs. 1 RDG ist. Ein Anspruch auf Zahlung der „kaufmännischen Dienstleistungen“ besteht in diesem Fall in Folge von § 3 RDG, § 134 BGB nicht.
3. Ein Verein, dessen Hauptzweck in der Erbringung von Schuldnerberatung und Schuldenbereinigung besteht, kann sich nicht auf das Privileg des § 7 Abs. 1 RDG stützen.
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