ZVI 2004, 531
Leitsätze des Einsenders:
1. Im Verfahren gem. § 184 InsO ist der Insolvenzschuldner, gegen den bereits ein unanfechtbar gewordener Hartungs und Beitragsbescheid wegen rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagebeträge ergangen war, nicht gehindert, Widerspruch wegen Verjährung des deliktischen Schadenersatzanspruches einzulegen.
2. Unanfechtbar gewordene Haftungs und Beitragsbescheide von Sozialversicherungsträgern wegen rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagebeträge führen nicht zu einer Verjährungsunterbrechung von deliktischen Schadenersatzansprüchen gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a Abs. 1 StGB.
3. Schadenersatzansprache von Sozialversicherungsträgern gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a Abs. 1 StGB wegen vorsätzlich vorenthaltener Arbeitnehmerbeiträge unterliegen nicht der dreijährigen Verjährungsfrist gem. § 852 Abs. 1 BGB a. F. (§§ 195, 199 Abs. 1, 203 BGB n. F.), sondern der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV.
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