ZVI 2004, 551

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2004 Rechtsprechung Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung InsO §§ 114, 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6; ZPO § 850cKeine Versagung der Ankündigung der Restschuldbefreiung bei falschen Angaben zur Anzahl unterhaltsberechtigter Personen gegenüber dem Arbeitgeber InsO§ 114 InsO§ 290 ZPO§ 850c AG Karlsruhe, Beschl. v. 08.07.2004 – 2 IK 386/00, (nicht rechtskräftig)AG KarlsruheBeschl.8.7.20042 IK 386/00(nicht rechtskräftig)

Leitsätze der Redaktion:

1. Gibt der Schuldner vor dem 1. 3. 2002 (In-Kraft-Treten bundeseinheitlicher Formulare mit geänderten Angaben zu Unterhaltspflichten) in seinem Vermögensverzeichnis an, geschieden zu sein und 2 Kindern Unterhalt zu gewähren, ohne klarzustellen, dass der frühere Ehepartner keinen Unterhalt erhält, so hat er seine Auskunftspflicht erfüllt.
2. Erklärt der Schuldner seinem Arbeitgeber gegenüber unzutreffend, er sei drei Personen unterhaltsverpflichtet, so verletzt dies keine Mitwirkungspflicht nach der Insolvenzordnung und rechtfertigt die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO nicht.

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