ZVI 2004, 559

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2004 Rechtsprechung Kosten und Vergütung InsO § 4a; InsVV §§ 2,13Anhebung der Mindestvergütung in masselosen Verbraucherinsolvenzen auch bei Altfällen InsO§ 4a InsVV§ 2 InsVV§ 13 AG Potsdam, Beschl. v. 30.03.2004 – 35 IK 259/03AG PotsdamBeschl.30.3.200435 IK 259/03

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Mindestvergütung des Treuhänders ist auch schon vor dem 1. 1. 2004 verfassungswidrig gewesen, sie ist in allen durchschnittlichen massearmen Verfahren, die ab dem 1. 1. 1999 eröffnet worden sind, auf 1 750 € anzuheben.
2. Die Tätigkeit des Treuhänders im massearmen Verfahren unterscheidet sich nicht so gravierend von der des Insolvenzverwalters, dass die Mindestvergütung nur die Hälfte der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters betragen kann; der durchschnittliche Stundensatz kann in beiden Verfahrensarten mit 55 € angemessen festgesetzt werden.
3. Auch wenn es noch keine aussagekräftigen Erhebungen zum Umfang der Tätigkeit des Treuhänders im durchschnittlichen massearmen vereinfachten Insolvenzverfahren gibt, ist der Aufwand auf regelmäßig 1 750 € zu schätzen.

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