Das Verbraucherinsolvenzverfahren lebt seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung mit dem zweistufigen Schuldenbereinigungsplanverfahren in Form des außergerichtlichen Einigungsversuchs und des fakultativen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens. Auch wenn Letzteres aufgrund der prognostischen Erfolgsbeurteilung nach § 306 Abs. 1 Satz 3 InsO in den letzten Jahren an Bedeutung verloren hat, kennt die Praxis durchaus Fälle, in denen ein Insolvenzverfahren durch die Annahme eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans vermieden und dem Schuldner durch eine entsprechende privatautonome Vereinbarung mit seinen Gläubigern die Restschuldbefreiung ermöglicht werden konnte. Dies geht bislang aber nur vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Regelungen über einen Insolvenzplan nach §§ 217 ff. InsO, die vergleichsweise (privatautonome) Regelungen auch noch nach Verfahrenseröffnung ermöglichen, finden hingegen derzeit im Verbraucherinsolvenzverfahren keine Anwendung, § 312 Abs. 2 InsO. Der Gesetzgeber hielt den Insolvenzplan im Verbraucherinsolvenzverfahren nicht für sinnvoll. Die entsprechenden Einigungsversuche sind bei den Verbrauchern sozusagen „vor die Klammer gezogen“, in die außergerichtliche Einigung und in die Möglichkeit des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens. Wenn beides nicht zum Erfolg geführt hat, was soll es dann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch für Chancen für eine gütliche Einigung geben? Das war wohl die ursprüngliche gesetzgeberische Vorstellung. Der Regierungsentwurf vom 18.7.2012 für ein „Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“ will hingegen jetzt auch für die Verbraucher nach Eröffnung des Verfahrens einen Insolvenzplan zulassen und dafür das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren abschaffen. Das ist gut gemeint, aber zu schlicht gedacht. Der Regierungsentwurf weicht damit auch von dem Referentenentwurf ab, der noch eine Modifizierung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens vorgeschlagen hatte.