ZVI 2014, 341
Leitsätze der Redaktion:
1. Aufgrund der gesetzlichen Systematik greift die Rücknahmefiktion lediglich dann ein, wenn der Schuldner eine Aufforderung, die nach § 305 Abs. 1 InsO zulässig ist, nicht befolgt. Die Aufzählung in § 305 Abs. 1 InsO ist dabei abschließend, so dass eine Beanstandung des Insolvenzgerichts, die sich auf den Stundungsantrag bezieht, nicht der Rücknahmefiktion unterfällt.
2. Der die Rücknahmefiktion feststellende Beschluss des Insolvenzgerichts ist im Falle einer gerichtlichen Beanstandung, die in § 305 Abs. 1 InsO keine Grundlage hat, mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
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