ZVI 2016, 367

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2016 RechtsprechungUmfang der Masse/Massegenerierung StGB § 43; StPO §§ 458, 459a; InsO §§ 130, 131, §§ 143, 144Aufleben und Vollstreckung einer Geldstrafe nach erfolgreicher Insolvenzanfechtung StGB§ 43 StPO§ 458 StPO§ 459a InsO§ 130 InsO§ 131 InsO§ 143 InsO§ 144 LG Göttingen, Beschl. v. 19.01.2016 – 5 Qs 3/15 (AG Göttingen)LG GöttingenBeschl.19.1.20165 Qs 3/15AG Göttingen

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Vorschriften der Insolvenzanfechtung gelten auch für Geldstrafen.
2. Die Geldstrafenforderung lebt gem. den §§ 143, 144 InsO nach Anfechtung der Zahlung wieder auf.
Die Geldstrafe kann anschließend nach den Normen der StPO vollstreckt werden. Sie ist aus dem pfändungsfreien Teil des Vermögens des Schuldners zu zahlen. Dabei hat die Vollstreckungsbehörde auf Antrag des Verurteilten nach pflichtgemäßem Ermessen über Zahlungserleichterungen zu entscheiden. Das Verbot der Doppelbestrafung steht der Vollstreckung nicht entgegen.

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