ZVI 2018, 371
Leitsätze des Gerichts:
1. Bei der Festsetzung eines pfändungsfreien Betrags gem. § 850k Abs. 4 ZPO ist auch der sich aus § 42 Abs. 4 SGB II (in der seit 1. 8. 2016 geltenden Fassung) ergebende Pfändungsschutz zu berücksichtigen.
2. Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für zurückliegende Zeiträume nachgezahlt, sind bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages gem. § 850k Abs. 4 ZPO die nachgezahlten Beträge den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie gezahlt werden (Fortführung von BGH, Beschl. v. 25. 10. 2012 – VII ZB 31/12, ZVI 2012, 453 = MDR 2013, 57; vgl. Beschl. v. 24. 1. 2018 – VII ZB 21/17, ZVI 2018, 209).
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