Immer wieder hat sich Guido Stephan mit Fragen um den Einigungsversuch beschäftigt. Ihn zu stärken, war ihm seit jeher ein Herzensanliegen. Besonders deutlich wird dies in seinem fulminanten Beitrag zum Diskussions-Entwurf 2003, der sogar eine Einbeziehung von seitens des Schuldners nicht benannten Gläubigern ermöglichen sollte (A). Dieser Entwurf ist indes nie umgesetzt worden; hierfür wurden insbesondere verfassungsrechtliche Gründe angeführt. Was dann tatsächlich umgesetzt worden ist, zeigt Guido Stephan in seinem Beitrag zum InsO-Änderungsgesetz 2005 auf (B). Die Frage, ob der außergerichtliche Einigungsversuch gebraucht wird, beantwortet der Jubilar 2019 erwartungsgemäß mit einem klaren „ja“ (C). Auch 2021 sieht er im Rahmen seiner Stellungnahme zur EU-Richtlinie beim Einigungsversuch nach wie vor Verbesserungsbedarf (D).
Der Gesetzgeber hat bei der Stärkung des Einigungsversuchs eher zögerlich agiert. Immerhin hat der Einigungsversuch bislang alle Reformen überstanden: In der Verbraucherinsolvenz muss nach wie vor ein außergerichtlicher Einigungsversuch unternommen werden, § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Und der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan ist trotz zahlreicher Unkenrufe erhalten geblieben (§§ 307 ff. InsO), und zwar seit 2014 neben der Möglichkeit auch für Verbraucher, einen Insolvenzplan vorzulegen. Der vorliegende Beitrag zeigt auf, dass auf dem Weg zu einer Stärkung des Einigungsversuchs eindeutig nach wie vor Luft nach oben ist, und skizziert anhand von mehreren Beiträgen des Jubilars ein Stück Geschichte der Privatinsolvenz. Auf eine Wiedergabe der Fußnoten wird verzichtet.